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Auffahrunfall

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Auffahrunfall

Es kann schnell zu einem Auffahrunfall kommen: einen Moment zu dicht aufgefahren, kurz aufs Handy geschaut oder eine Sekunde abgelenkt gewesen. Die Faustformel kennt jeder: Wer auffährt, ist immer Schuld. Doch trifft das auch in Ihrem Fall zu?

In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen beide Seiten: Wann die Schuld bei einem Auffahrunfall bei Ihnen liegt. Wann Sie unschuldig sind und was man als Geschädigter auf jeden Fall beachten muss, damit man die Entschädigung erhält, sogar bei Teilschuld.

Zusammenfassung

  • Oft trifft die Faustregel „Wer auffährt, hat immer Schuld“ zu, allerdings gibt es Ausnahmen!

  • Für die Schuldfrage müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

  • Sie sollten unbedingt auf eine sorgfältige Dokumentation achten und bei Streitigkeiten zur Schuld die Polizei verständigen. Diese kann hinsichtlich der Schadensregulierung wichtig werden.

  • Gerne helfen wir Ihnen mit Ihrer Schadensregulierung weiter. Auch falls Sie eine Teilschuld an dem Auffahrunfall haben, bietet Ihnen die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz. Sie erhalten von unseren Spezialisten Hilfe, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wer auffährt, hat Schuld – Ist das korrekt?

Sie kennen bestimmt die Weisheit „Wer auffährt, hat immer Schuld“. Sie stammt von einem gleichlautenden Grundsatz aus dem Verkehrsrecht. Hierbei gilt der sogenannte Anscheinsbeweis. Es wird dabei grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Schuld bei demjenigen liegt, der auffährt. Es beweist nach dieser Logik bereits der Umstand, dass es zu einer Kollision kam: die hintere Person hat nicht ausreichend Abstand gehalten. Das Argument lautet: Wenn der Abstand groß genug gewesen wäre, wäre es durch das Abbremsen des Vordermanns zu keinem Unfall gekommen. Oft hat sich die Person, die auffährt, sich nicht vorausschauend im Straßenverkehr verhalten und muss dafür haften. So lautet die Theorie.

Es kann in der Regel der Anscheinsbeweis als eine grobe Orientierung dienen, allerdings ist er keinesfalls eine allgemeingültige Lösung. Wenn sich die Beteiligten über die Schuld streiten, muss der Auffahrende durch Beweise den Anscheinsbeweis widerlegen.

In den folgenden Unfallkonstellationen gilt die Faustformel „Wer auffährt, hat immer Schuld“ nur eingeschränkt.

Ausnahmen

  • Bei einer grünen Ampel macht der Vordermann ohne einen erkennbaren Grund eine Vollbremsung. In diesem Fall gibt es oft eine Teilschuld.

  • Plötzlich bremst der Vorausfahrende stark vor einem Blitzer ab und es kommt zu einem Stillstand. Oft wird durch diese irreführende Fahrweise eine Teilschuld begründet.

  • Es wird zumindest eine Mitschuld begründet, wenn der Auffahrende mit erhöhter Geschwindigkeit sowie Lichthupe auf der Autobahn angerauscht kommt.

  • Auch wenn jemand einen Parkplatz sucht, die Parklücke zu spät sieht und dann scharf bremst und dadurch einen Auffahrunfall auslöst, besteht oft eine Mitschuld.

  • Autofahrer, welche durch kleine Tiere scharf bremsen und so einen Auffahrunfall auslösen, erhalten oft eine Teilschuld zugesprochen. Wenn es sich um ein größeres Tier handelt wie ein Wildschwein, wird die Schuldfrage anders beantwortet. In dem Fall könnte es durch eine Kollision zu schweren Folgen kommen für den Fahrer und ebenfalls für weitere Verkehrsteilnehmer.

Wenn der Vordermann unerwartet ohne einen zwingenden Grund bremst, begehrt er dadurch selbst einen Verkehrsverstoß laut § 4 I 2 Straßenverkehrsordnung. Dadurch trägt er auch einen Teil der Schuld. Es besteht die Regel, dass immer die Person Schuld hat, die fahrlässig oder vorsätzlich die Verkehrsregeln missachtet und so einen Unfall verursacht. Dann ist die Streitfrage: Gab es einen Grund für die Vollbremsung vom Vordermann? 

Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen

Gemäß § 4 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt:

„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“

Der Anscheinsbeweis stützt sich auf diese Regelung bei einem Auffahrunfall: Wenn es zu einem Auffahrunfall kam, lag bei dem Auffahrenden offenbar eine Pflichtverletzung vor. Allerdings lässt sich die Schuld auch trotz Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall nicht pauschal zuweisen: Deshalb sollten Sie den Unfall genau protokollieren, indem Sie Bilder von dem Schaden sowie der Umgebung machen. Sie sollten grundsätzlich die Polizei zum Unfallort hinzurufen. 


 

Was zahlt eine Versicherung bei Teilschuld?

Auch falls Sie eine Teilschuld an dem Auffahrunfall haben, besteht über Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung eine Versicherung. Allerdings bekommen Sie dann nicht den kompletten Schaden erstattet, sondern nur einen Teil. Die gute Nachricht dabei ist: Falls Sie einen Experten beauftragen, der die Schuldquote nach dem Quotenvorrecht für Sie abrechnet, bekommen Sie eine wesentlich höhere Erstattung als die eigentliche Schuldquote vermuten lässt. 

Beispielsweise sieht ein 50% zu 50% Schuldverteilungsverhältnis im Auszahlungsergebnis aus wie ein 70:30 in Ihrem Vorteil.

Sonderfälle mit mehreren Autos: Massenkarambolage sowie Kettenunfall

Es kommt teilweise zu Auffahrunfällen, wobei mehrere Fahrzeuge involviert sind. Dazu erhalten Sie von uns Informationen, was Sie bei diesen sogenannten Massenkarambolagen oder Kettenunfällen beachten müssen.

Wer zahlt bei einer Massenkarambolage?

Oft kommt es bei Massenunfällen zu einer Sammlung von Auffahrunfällen. Es greift dabei ein bestimmtes Regulierungsverfahren der Kfz-Versicherer. Wenn die Regulierungsgrundsätze angewendet werden, wird Ihr Schaden von dem Kfz-Haftpflichtversicherer erstattet, ohne Ihren Schadenfreiheitsrabatt zu belasten. Es müssen dazu jedoch drei Kriterien erfüllt werden:

  1. Es kann kein Unfallverursacher festgestellt werden.

  2. Es müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Es genügen in einem Ausnahmefall auch 20 Fahrzeuge, wenn der Unfallhergang schwer nachvollziehbar ist.

  3. Es sind alle Fahrzeuge beteiligt, bei denen ein enger räumlicher sowie zeitlicher Zusammenhang zu dem Unfall besteht.

Kettenunfall - wer zahlt?

Wenn Sie bei einem Kettenunfall als Letzter hinten drauf fahren, wird Ihnen nach dem Anscheinsbeweis oft die komplette Schuld zugesprochen. Es spricht außerdem gegen Sie, dass Sie nicht von einem anderen Fahrzeug aufgeschoben wurden. Die komplette Schuldzuweisung muss allerdings nicht zwingend richtig sein. Möglicherweise hat der Vorausfahrende unvorhersehbar für Sie gebremst oder ist ruckartig zum Stehen gekommen, indem er auf den Vordermann aufgefahren ist.

Auf ein stehendes Auto gefahren

Man könnte annehmen, dass jemand, der auf ein stehendes Auto auffährt, stets schuld ist. Doch es gibt sogar hier Ausnahmen. Wurde das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt, nicht ausreichend beleuchtet oder wurde die Kollision mit Absicht provoziert, dann kann der Halter des Autos teilweise haften.

Empfehlung: Einige Auffahrunfälle werden bewusst von Versicherungsbetrügern provoziert, um abzukassieren. Sorgen Sie deshalb für eine sorgfältige Dokumentation und verständigen Sie die Polizei.

Schritte für eine faire Schadensregulierung

Wenn Sie in einen Auffahrunfall verwickelt sind und sich fragen, ob Sie die komplette Schuld daran tragen, können wir Ihnen gerne weiterhelfen.



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